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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 94 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 94
§ 94 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Entschädigung ist nach dem Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.
(2) Der Lauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers die Festsetzung des Schadens nicht erfolgen kann.
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Zitierungen von § 94 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 124 VVG
... Verzinsung der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers bestimmt sich nach § 94 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3103/a43873.htm