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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
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§ 97 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 97
§ 97 wird in 4 Vorschriften zitiert
Ist der Versicherer nach den Versicherungsbestimmungen nur verpflichtet, die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes zu zahlen, so kann der Versicherungsnehmer die Zahlung erst verlangen, wenn die bestimmungsmäßige Verwendung des Geldes gesichert ist.
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Zitierungen von § 97 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 98 VVG
... Falle des § 97 kann die Forderung des Versicherungsnehmers auf die Entschädigungssumme vor der ...
§ 99 VVG
... Im Falle des § 97 ist eine Zahlung, welche ohne die Sicherung der bestimmungsmäßigen Verwendung des ...
§ 100 VVG
... im Falle des § 97 der Hypothekengläubiger seine Hypothek dem Versicherer angemeldet, so ist eine Zahlung, ...
§ 193 VVG
... (2) Die Landesgesetze können bestimmen, in welcher Weise im Falle des § 97 die Verwendung des Geldes zu sichern ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3103/a43876.htm