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§ 115a - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 115a



(1) Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 110 zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der §§ 114, 115 zum Nachteil des Erwerbers oder der in § 115 genannten Personen abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach § 5 Abs. 1 kann herabgesetzt werden; sie darf jedoch nicht weniger als eine Woche betragen.