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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 168 - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 168
§ 168 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird bei einer Kapitalversicherung das Recht auf die Leistung des Versicherers von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, so steht es dem Versicherungsnehmer zu.
Zitierungen von § 168 VVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 180 VVG
... die Zahlung eines Kapitals vereinbart, so gelten die Vorschriften der §§ 166 bis 168 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3103/a43966.htm