Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 42e VVG vom 22.05.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VersVermRNeurG am 22. Mai 2007 und Änderungshistorie des VVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 42e VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 42e VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42e Schadensersatzpflicht


vorherige Änderung

 


Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 42b oder § 42c entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.