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Änderung § 42f VVG vom 22.05.2007

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§ 42f VVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.05.2007 geltenden Fassung
§ 42f VVG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42f Zahlungssicherung zugunsten des Versicherungsnehmers


vorherige Änderung

 


(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

(2) Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers.