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Artikel 43 - Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)

G. v. 21.12.1974 BGBl. I S. 3656; 1975 I 1778; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 611-1-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Artikel 43 Übergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz


Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit und solange die für die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen infolge der Änderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurückbleiben, wird ein Übergangszuschlag gewährt. Ist der Anspruch auf einen Übergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.

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Zitierungen von Artikel 43 EG-EStRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 EG-EStRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-EStRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsstrukturgesetz (HStruktG)
G. v. 18.12.1975 BGBl. I S. 3091; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 81 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Artikel 24 HStruktG Bundesversorgungsgesetz
... Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch für den Übergangszuschlag nach Artikel 43 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 ...