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Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
G. v. 21.12.1974 BGBl. I S. 3656; 1975 I 1778; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 611-1-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 611-1-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Erster Abschnitt
Artikel 1 bis 19 (Änderung von Vorschriften)
Zweiter Abschnitt
Artikel 20 bis 22 (Änderung von Vorschriften)
Dritter Abschnitt
Artikel 23 und 24 (Änderung von Vorschriften)
Vierter Abschnitt
Artikel 25 bis 37 (Änderung von Vorschriften)
Fünfter Abschnitt
Artikel 38 bis 40 (Änderung von Vorschriften)
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 41 Überleitungsvorschrift zum Lastenausgleichsgesetz
Soweit und solange der Gesamtbetrag der in der Unterhaltshilfe enthaltenen Zuschläge für Kinder und der nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes nicht als Einkünfte geltenden Zulagen abzüglich der auf die Unterhaltshilfe angerechneten Zulagen für Kinder und Rentenleistungen, die Vollwaisen oder Kinder beziehen, infolge der Änderung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes durch Artikel 14 Nr. 2 hinter dem entsprechenden Betrag für den Monat Dezember 1974 zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag als Ausgleichszulage gewährt.
Artikel 42 Übergangsregelung zum Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation
Ist Krankengeld oder Übergangsgeld in Höhe des Nettoentgelts für eine Zeit nach dem 28. Februar 1975 zu zahlen und liegt der Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in der Zeit vor dem 1. Januar 1975, so wird das regelmäßige kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt neu berechnet. Die Neuberechnung wird vorgenommen, indem das regelmäßige kalendertägliche Bruttoarbeitsentgelt (Regellohn) um die gesetzlichen Lohnabzüge vermindert wird, die nach dem am 1. Januar 1975 geltenden Recht und der Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1975 in Betracht kommen würden. Führt die Neuberechnung zu einem höheren Krankengeld oder Übergangsgeld, so ist dieses vom Leistungsbeginn an, frühestens vom 1. Januar 1975 an, zu zahlen.
Artikel 43 Übergangszuschlag nach dem Bundesversorgungsgesetz
Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit und solange die für die Kinder des Versorgungsberechtigten insgesamt gewährten Kinderzuschläge und ähnliche Leistungen infolge der Änderung des § 33 b des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 26 Nr. 2 hinter den Leistungen, die bei Fortgelten des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts zugestanden hätten, zurückbleiben, wird ein Übergangszuschlag gewährt. Ist der Anspruch auf einen Übergangszuschlag einmal weggefallen, so lebt er nicht wieder auf.
Artikel 44 Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz
(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüglich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze
- 1.
- bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft sind, sowie
- 2.
- bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975 und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,
Text in der Fassung des Artikels 118 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Artikel 45 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 64 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Artikel 46 Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen
Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich
für das erste Kind 10 Deutsche Mark,
für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich
für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.
Artikel 47 (Neubekanntmachungserlaubnis)
Artikel 47 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 48 (Außerkrafttreten von Vorschriften)
Artikel 49 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 64 Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Dezember 2010 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 15. Dezember 2010
Artikel 50 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 1975 in Kraft.
(2) Artikel 10 Nr. 3, Artikel 35 Nr. 8 und Artikel 47 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. Artikel 27 Nr. 20 und 21 tritt mit Wirkung vom 20. Juli 1974 in Kraft. Artikel 28 Nr. 3 Buchstaben b, c und d, Nr. 6, 7, 8, Artikel 30 Nr. 2, 3, 4, Artikel 31 Nr. 2, 3, 4, Artikel 32, 33 und 34 treten am 1. Juli 1975 in Kraft.
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