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Artikel 46 - Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)
G. v. 21.12.1974 BGBl. I S. 3656; 1975 I 1778; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 611-1-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1975; FNA: 611-1-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Artikel 46 Übergangsregelung bei Außerkrafttreten zwischenstaatlicher Abkommen
Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Kindergeld, das auf Grund von Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Griechenland, Jugoslawien, Portugal, Spanien und der Türkei geleistet wird, beträgt monatlich
für das erste Kind 10 Deutsche Mark,
für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Vorschriften über die Gewährung von Kindergeld, die in einem zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten sind, weiterhin anwendbar bleiben, wenn sie durch Kündigung des Abkommens außer Kraft getreten sind.
Die Höhe des Kindergeldes beträgt monatlich
für das zweite Kind 25 Deutsche Mark,
für das dritte und vierte Kind je 60 Deutsche Mark,
für jedes weitere Kind 70 Deutsche Mark.
Soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist, kann Kindergeld auch für das erste Kind bis zu einer Höhe von 10 Deutsche Mark monatlich gezahlt werden.
Zitierungen von Artikel 46 EG-EStRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 EG-EStRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-EStRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 118 9. ZustAnpV Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
... durch die Wörter Arbeit und Soziales" ersetzt. 2. In Artikel 46 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter ...
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