§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV ... eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen." 4. § 3 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. In § 6 ...
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