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§ 6 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 6 Leistungsanforderungen



(1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern

1.
Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

2.
Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

3.
öffentliches Dienstrecht,

4.
Führungslehre/Psychologie,

5.
Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

6.
Kriminalistik,

7.
Deutsch,

8.
Englisch,

9.
Polizeitechnik,

10.
Dienstsport,

11.
Einsatzausbildung und

12.
Zwangsmitteleinsatz

Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Leistungsnachweise sind

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2.
Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie

3.
praktische Überprüfungen.

(3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten Dauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in allen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen.

(4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fachnote zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die jeweilige Fachnote ein.

(5) Die Bundespolizeiakademie kann auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt.





 

Frühere Fassungen von § 6 AP-mDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 20.02.2008 BGBl. I S. 248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 AP-mDBPolV Lehrgangsleistungen
... die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung ergeben sich aus den nach § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 erteilten Fachnoten. Aus diesen Fachnoten ist jeweils nach ...
§ 25 AP-mDBPolV Mündliche und praktische Prüfung
... (4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen nach § 17 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und § 8 Abs. 3; die Fachprüfenden schlagen die Bewertung vor. (5) ...
§ 33 AP-mDBPolV Experimentierklausel (vom 01.03.2008)
... schriftlichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend. 2. Während des Laufbahnlehrganges sind statt der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... 3 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 4 Abs. 3 wird aufgehoben. 6. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „Bundespolizeipräsidien können" durch die ...