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§ 33 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)

V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 33 Experimentierklausel



(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums bis zum 31. Dezember 2010 nach den folgenden Regelungen verfahren werden:

1.
Leistungsnachweise sind während der Grundausbildung und der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs Handlungsfeldern der Bundespolizei zu erbringen. Leistungsnachweise sind sektorspezifische handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schriftlichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.

2.
Während des Laufbahnlehrganges sind statt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Leistungsnachweise gemäß Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren der Bundespolizei (Verbandsaufgaben, bahnpolizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche Aufgaben, Luftsicherheitsaufgaben einschließlich grenzpolizeilicher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

3.
In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung sind statt der fachbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend.

4.
Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25) erfolgt eine handlungsorientierte Prüfung in mindestens zwei Handlungsfeldern der Bundespolizei. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.

(2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sicher zu stellen.

(3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind umfassend über die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten.

(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.

(5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wissenschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten.





 

Frühere Fassungen von § 33 AP-mDBPolV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2008Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
vom 20.02.2008 BGBl. I S. 248

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 AP-mDBPolV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AP-mDBPolV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... durch die Wörter „durch die Bundespolizeiakademie" ersetzt. 14. § 33 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die ...