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Änderung § 2 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

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§ 2 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 2 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen


(Text neue Fassung)

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen


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(1) Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt den Ausbildungsbehörden. Ausbildungsbehörden sind die Bundespolizeipräsidien.

(2) Zur Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausbildung bestimmen
die Ausbildungsbehörden eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

(3)
Die Ausbildung erfolgt in den Ausbildungseinrichtungen und Dienststellen der Bundespolizeipräsidien.



(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.

(2)
Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).

(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten
der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen.