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Synopse aller Änderungen der AP-mDBPolV am 01.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2008 durch Artikel 1 der 1. AP-mDBGSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AP-mDBPolV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen


(Text neue Fassung)

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen


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(1) Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt den Ausbildungsbehörden. Ausbildungsbehörden sind die Bundespolizeipräsidien.

(2) Zur Gewähr einer ordnungsgemäßen Ausbildung bestimmen
die Ausbildungsbehörden eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

(3)
Die Ausbildung erfolgt in den Ausbildungseinrichtungen und Dienststellen der Bundespolizeipräsidien.



(1) Ausbildungsbehörde ist die Bundespolizeiakademie. Sie entscheidet über die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter und koordiniert den Vorbereitungsdienst.

(2)
Die Ausbildung erfolgt in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie sowie den Bundespolizeibehörden und ihren Dienststellen (Ausbildungsstellen).

(3) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Ausbildung ist an den Standorten
der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsaufgaben wahrnehmen, jeweils eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter zu bestellen.

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate. Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschulabschluss dauert er drei Jahre und sechs Monate; er kann je nach Dauer des allgemein bildenden Unterrichts nach § 4 Abs. 3 um höchstens sechs Monate verkürzt werden.



Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und sechs Monate.

§ 4 Gestaltung der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung,

2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und

3. den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer.

(2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig.

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(3) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschulabschluss oder einem entsprechenden Bildungsstand geht der Grundausbildung ein allgemein bildender Unterricht zum Erwerb eines dem Realschulabschluss entsprechenden Bildungsstandes voraus. Der Unterricht und die Prüfung zum Nachweis des Bildungsstandes richten sich nach der Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz vom 25. Juni 1976 (BGBl. I S. 1678).



(3) (aufgehoben)

§ 6 Leistungsanforderungen


(1) Während der Grundausbildung sind in den Fächern

1. Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung,

2. Einsatzrecht/Verkehrsrecht,

3. öffentliches Dienstrecht,

4. Führungslehre/Psychologie,

5. Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre,

6. Kriminalistik,

7. Deutsch,

8. Englisch,

9. Polizeitechnik,

10. Dienstsport,

11. Einsatzausbildung und

12. Zwangsmitteleinsatz

Leistungsnachweise zu erbringen.

(2) Leistungsnachweise sind

1. schriftliche Aufsichtsarbeiten,

2. Leistungstests in schriftlicher und mündlicher Form sowie

3. praktische Überprüfungen.

(3) In den Unterrichtsfächern Einsatzrecht/Verkehrsrecht und Einsatzlehre/Polizeidienstkunde/Verkehrslehre sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von je 90 Minuten Dauer, in den Fächern Kriminalistik sowie Staats- und Verfassungsrecht/politische Bildung jeweils zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von 45 und 90 Minuten Dauer und in allen anderen Fächern jeweils eine Aufsichtsarbeit von 45 Minuten Dauer zu fertigen. In den Fächern der praktischen Ausbildung (Einsatzausbildung, Zwangsmitteleinsatz, Polizeitechnik) und im Fach Dienstsport sind Leistungsnachweise in Form von praktischen Überprüfungen zu erbringen.

(4) Für jedes in Absatz 1 genannte Fach ist eine Fachnote zu erteilen. Die Fachnote ergibt sich aus den Leistungsnachweisen und wird entsprechend § 17 Abs. 1 in Rangpunkten festgelegt. Die Aufsichtsarbeiten und die Leistungstests fließen mit jeweils 50 vom Hundert in die jeweilige Fachnote ein.

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(5) Die Bundespolizeipräsidien können auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt.



(5) Die Bundespolizeiakademie kann auf Antrag den Leistungsnachweis im Fach Englisch beim Nachweis entsprechender Kenntnisse in einer anderen Interpol-Arbeitssprache entfallen lassen. Eine Fachnote wird dann nicht erteilt.

§ 11 Verkürzung von Ausbildungsabschnitten und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes


(1) Wird die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, sofern die erfolgreiche Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung aus zwingenden Gründen unterbrochen wurde und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die Erreichung des Ausbildungsziels gefährdet ist. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden.

(4) Über die Zulassung von Abweichungen von Dauer und Verlauf einzelner Ausbildungsabschnitte und der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die Ausbildungsbehörde.

(5) Das Bundesministerium des Innern kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters von der in Absatz 3 vorgesehenen Zeit für Hochleistungssportlerinnen und Hochleistungssportler den Vorbereitungsdienst verlängern.

(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 bleibt § 32 unberührt.

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(7) Bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes können Anwärterinnen und Anwärter aus mehreren Bundespolizeipräsidien in einer Ausbildungseinrichtung zusammengefasst werden.



(7) (aufgehoben)

§ 14 Prüfungsamt, Prüfungsausschüsse


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(1) Dem beim zuständigen Bundespolizeipräsidium eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Prüfungen.



(1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Prüfungsamt, das bei der Bundespolizeiakademie eingerichtet wird.

(2) Dem Prüfungsamt obliegen insbesondere

1. die Einrichtung von Prüfungsausschüssen und die Bestellung der Mitglieder und Fachprüfenden der Prüfungsausschüsse sowie deren Vertretungen,

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2. die Bestimmung einer oder eines Prüfungsausschussvorsitzenden zur Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben (§ 19),

3. die
Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

4.
die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2,

5.
die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und

6.
die Ladung der zuständigen Personalvertretung.



2. die Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,

3.
die Entscheidungen gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 3 und § 32 Abs. 2,

4.
die Festlegung des Zeitpunktes der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und

5.
die Ladung der zuständigen Personalvertretung.

(3) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. bei der Zwischenprüfung

a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 oder A 12, die nicht Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter im vorangegangenen Ausbildungsabschnitt gewesen ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,

b) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzerin oder Beisitzer und

c) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter mindestens in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 als Beisitzerin oder Beisitzer;

2. bei der Laufbahnprüfung

a) eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und

b) zwei Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte mindestens des gehobenen Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Beisitzende.

(4) Bei der Zwischenprüfung und bei der Laufbahnprüfung tritt als für sein Fach stimmberechtigtes Mitglied zum Prüfungsausschuss für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung für jedes Fach eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer hinzu. Sie sind für die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten Erstkorrektorinnen oder Erstkorrektoren und schlagen die Note für die mündlichen und praktischen Prüfungsleistungen in ihrem Fach vor.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.



§ 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen


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(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums statt. Für Wiederholungsprüfungen können Anwärterinnen und Anwärter aus mehreren Bundespolizeipräsidien zusammengefasst und die Prüfung in einer Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden.



(1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges statt.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und den zeitlichen Ablauf der Prüfung.

(4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen.



§ 20 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung


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(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für jedes Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge vor. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen. Die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der Ausbildungseinrichtung des Bundespolizeipräsidiums erstellen jeweils für ihr Fach die Aufgabenvorschläge. Auch die Fachprüfenden (§ 14 Abs. 4) können solche Aufgabenvorschläge erstellen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus; sie oder er kann die Vorschläge unter Beteiligung der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer abändern oder von ihnen neue anfordern. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vorschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Verschluss gehalten.

(3) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit geschrieben werden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.



(1) Das Prüfungsamt lässt zu jedem Fach, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist (§ 19), zwei Aufgabenvorschläge erarbeiten. Die Aufgabenvorschläge erstellen die unterrichtenden Fachlehrerinnen und Fachlehrer der am Ausbildungsgang beteiligten Ausbildungseinrichtungen. Dabei ist anzugeben, welche Hilfsmittel die Anwärterinnen und Anwärter bei der Anfertigung der Arbeiten benutzen dürfen.

(2) Das Prüfungsamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Vorschlag aus. Die Vorschläge können unter Beteiligung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer abgeändert werden. Es können auch neue Vorschläge angefordert werden. Die Prüfungsaufgaben und die nicht ausgewählten Vorschläge werden getrennt in versiegelten Umschlägen der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zurückgesandt; dabei werden die nicht ausgewählten Vorschläge für eine eventuelle Verwendung bei einer Wiederholungsprüfung bis zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse unter Verschluss gehalten.

(3) In allen Ausbildungseinrichtungen, in denen zeitgleich Prüfungsarbeiten geschrieben werden, sind einheitliche Klausuren zu verwenden. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind an aufeinander folgenden Arbeitstagen zu schreiben; nach zwei Arbeitstagen ist ein prüfungsfreier Tag vorzusehen.

(4) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.



§ 27 Täuschung, Ordnungsverstoß


(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können die Anwärterinnen oder Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.

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(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der Durchführung eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungseinrichtung. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.



(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder einer Täuschung während der Durchführung eines Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Das Prüfungsamt kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit 'ungenügend' (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung.

(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung zu hören.



§ 28 Anwesenheit Dritter


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(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und des zuständigen Bundespolizeipräsidiums, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.



(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen.

(2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

(3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt ausschließlich der Prüfungsausschuss teil.



§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme


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(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums mindestens fünf Jahre aufbewahrt.



(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden durch die Bundespolizeiakademie mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.



§ 33 Experimentierklausel


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(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums für die Dauer von vier Jahren nach den folgenden Regelungen verfahren werden:



(1) Für die Erprobung neuer Ausbildungs- und Prüfungsformen kann auf der Grundlage eines handlungsorientierten Curriculums bis zum 31. Dezember 2010 nach den folgenden Regelungen verfahren werden:

1. Leistungsnachweise sind während der Grundausbildung und der weiteren fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung in jeweils mindestens sechs Handlungsfeldern der Bundespolizei zu erbringen. Leistungsnachweise sind sektorspezifische handlungsorientierte Aufgabenstellungen mit schriftlichen, mündlichen oder praktischen Elementen. Im übrigen gelten die §§ 6 und 7 entsprechend.

2. Während des Laufbahnlehrganges sind statt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten Leistungsnachweise gemäß Nummer 1 Satz 2 in vier Handlungssektoren der Bundespolizei (Verbandsaufgaben, bahnpolizeiliche Aufgaben, grenzpolizeiliche Aufgaben, Luftsicherheitsaufgaben einschließlich grenzpolizeilicher Aufgaben auf Flughäfen) zu erbringen. Im Übrigen gilt § 8 entsprechend.

3. In der Zwischenprüfung und in der Laufbahnprüfung sind statt der fachbezogenen schriftlichen Prüfungsarbeiten vier komplexe handlungsorientierte Aufgaben zu lösen. Im Übrigen gelten die §§ 16 und 19 entsprechend.

4. Statt der mündlichen und praktischen Prüfungen (§ 25) erfolgt eine handlungsorientierte Prüfung in mindestens zwei Handlungsfeldern der Bundespolizei. Im Übrigen gilt § 25 entsprechend.

(2) Die Ausbildungsleitung hat gleiche Bedingungen für die Ausbildung und Prüfung der von der Erprobung einer handlungsorientierten Ausbildung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sicher zu stellen.

(3) Die von der Erprobung betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind umfassend über die abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten zu unterrichten.

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(4) Die Erprobung darf sich nur auf eine Ausbildungsklasse mit höchstens 25 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.



(4) Die Erprobung darf sich nur auf zwei Ausbildungsklassen mit insgesamt höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen.

(5) Die Erprobung muss in ihren einzelnen Phasen wissenschaftlich begleitet werden. In einem Abschlussbericht sind die Ergebnisse darzustellen und wissenschaftlich zu bewerten.



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§ 34 Übergangsvorschrift




§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2001 begonnen haben, führen die Ausbildung nach bisherigem Recht zu Ende. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst in der Zeit nach dem 30. September 2001 und vor dem 31. Dezember 2001 begonnen haben, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden neuen Ausbildungsabschnitt nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umgestellt wird.