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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.02.2020 aufgehoben
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§ 34 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (AP-mDBPolV)
V. v. 19.12.2001 BGBl. I S. 3882; aufgehoben durch § 72 V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 2030-6-20 Beamte
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§ 34 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 20. Februar 2008 BGBl. I S. 248 m.W.v. 1. März 2008
Frühere Fassungen von § 34 AP-mDBPolV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.03.2008 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 20.02.2008 BGBl. I S. 248 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 AP-mDBPolV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 AP-mDBPolV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AP-mDBPolV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248
Artikel 1 1. AP-mDBGSVÄndV
... 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen". b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: § 34 (weggefallen)". 3. § 2 ... b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: § 34 (weggefallen)". 3. § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 ... höchstens 50 Anwärterinnen und Anwärtern beziehen." 15. § 34 wird aufgehoben. ...
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