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Änderung § 4 AP-mDBPolV vom 01.03.2008
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§ 4 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 4 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Gestaltung der Ausbildung | |
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. die Grundausbildung von zwölf Monaten Dauer einschließlich der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung, 2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische Ausbildung von insgesamt zwölf Monaten Dauer und 3. den Laufbahnlehrgang einschließlich der Laufbahnprüfung von insgesamt sechs Monaten Dauer. (2) Die Ausbildung wird nach dem Ausbildungsplan durchgeführt. Abweichungen von den darin angegebenen Stundenzahlen in den einzelnen Ausbildungsgebieten sind bis zu 10 vom Hundert zulässig. | |
(Text alte Fassung) (3) Für Anwärterinnen und Anwärter mit Hauptschulabschluss oder einem entsprechenden Bildungsstand geht der Grundausbildung ein allgemein bildender Unterricht zum Erwerb eines dem Realschulabschluss entsprechenden Bildungsstandes voraus. Der Unterricht und die Prüfung zum Nachweis des Bildungsstandes richten sich nach der Verordnung über die allgemeinberufliche Ausbildung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz vom 25. Juni 1976 (BGBl. I S. 1678). | (Text neue Fassung) (3) (aufgehoben) |
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