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Änderung § 15 AP-mDBPolV vom 01.03.2008
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§ 15 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 15 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Zeit, Ort und Ablauf der Prüfungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums statt. Für Wiederholungsprüfungen können Anwärterinnen und Anwärter aus mehreren Bundespolizeipräsidien zusammengefasst und die Prüfung in einer Ausbildungseinrichtung durchgeführt werden. | (Text neue Fassung) (1) Die Zwischenprüfung findet am Ende der Grundausbildung und die Laufbahnprüfung am Ende des Laufbahnlehrganges statt. |
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt den zeitlichen Ablauf. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter unterrichtet die Anwärterinnen und Anwärter mindestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfungsordnung und den zeitlichen Ablauf der Prüfung. (4) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Bei der Zwischenprüfung ist zusätzlich in den in § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Fächern eine fächerübergreifende praktische Prüfung abzulegen. |
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