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Änderung § 28 AP-mDBPolV vom 01.03.2008
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§ 28 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 28 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Anwesenheit Dritter | |
(Text alte Fassung) (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und des zuständigen Bundespolizeipräsidiums, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen. | (Text neue Fassung) (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte des Bundesministeriums des Innern und der Bundespolizeiakademie, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter und die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungseinrichtung können an der Prüfung teilnehmen. |
(2) Anderen Personen können die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse im Einvernehmen mit den Anwärterinnen und Anwärtern die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. (3) An der Beratung über die Prüfungsleistung nimmt ausschließlich der Prüfungsausschuss teil. |
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