Änderung § 31 AP-mDBPolV vom 01.03.2008

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§ 31 AP-mDBPolV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 31 AP-mDBPolV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2008 BGBl. I S. 248

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Prüfungsakten, Einsichtnahme


(Text alte Fassung)

(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden in der Ausbildungseinrichtung des zuständigen Bundespolizeipräsidiums mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Feststellung des Gesamtergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden durch die Bundespolizeiakademie mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.






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