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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2022 aufgehoben
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§ 2 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)
V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu unterziehen:
- 1.
- Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsenanwärter,
- 2.
- Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis zum Ausscheiden,
- 3.
- Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den eigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.
Zitierungen von § 2 SeeLotUntV 1998
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeLotUntV 1998 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SeeLotUntV 1998 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 SeeLotUntV 1998
... Untersuchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag. (4) Die Kosten der ...
§ 7 SeeLotUntV 1998
... Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die §§ 1 bis 6 ...
Zitat in folgenden Normen
Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung vorgesehenen Untersuchungsintervalls. (5) ...
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