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§ 2 - Seelotsenuntersuchungsverordnung (SeeLotUntV 1998)

V. v. 12.03.1998 BGBl. I S. 511; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 01.05.1998; FNA: 9515-16 Seelotswesen
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§ 2



(1) Einer seeärztlichen Untersuchung haben sich zu unterziehen:

1.
Seelotsenbewerber vor der Zulassung zum Seelotsenanwärter,

2.
Seelotsen bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre bis zum Ausscheiden,

3.
Seelotsenanwärter und Seelotsen, wenn es die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen verlangt.

Einer seeärztlichen Untersuchung dürfen sich Seelotsen auch dann unterziehen, wenn kein Untersuchungsanlass nach Satz 1 gegeben ist.

(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 sind in den eigenen seeärztlichen Dienststellen der See-Berufsgenossenschaft durchzuführen.



 

Zitierungen von § 2 SeeLotUntV 1998

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SeeLotUntV 1998 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLotUntV 1998 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SeeLotUntV 1998
... Untersuchung des Seelotsen ein Zeugnis nach Satz 1 ausgestellt wird, ohne dass ein in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genannter Anlass zu Grunde lag. (4) Die Kosten der ...
§ 7 SeeLotUntV 1998
... Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere gelten die §§ 1 bis 6 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
§ 11 SeeLotsEigV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen (vom 29.11.2022)
... in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung vorgesehenen Untersuchungsintervalls. (5) ...