§ 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung
(1) 1Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. 2Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.
(2) 1Die Angemessenheit der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn sie folgende monatliche Mindestvergütung*) unterschreitet:
- 1.
- im ersten Jahr einer Berufsausbildung
- a)
- 515 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 begonnen wird,
- b)
- 550 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 begonnen wird,
- c)
- 585 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 begonnen wird, und
- d)
- 620 Euro, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023*) begonnen wird,
- 2.
- im zweiten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 18 Prozent,
- 3.
- im dritten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 35 Prozent und
- 4.
- im vierten Jahr einer Berufsausbildung den Betrag nach Nummer 1 für das jeweilige Jahr, in dem die Berufsausbildung begonnen worden ist, zuzüglich 40 Prozent.
2Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 1. Januar 2024, fortgeschrieben.
3Die Fortschreibung entspricht dem rechnerischen Mittel der nach
§ 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g erhobenen Ausbildungsvergütungen im Vergleich der beiden dem Jahr der Bekanntgabe vorausgegangenen Kalenderjahre.
4Dabei ist der sich ergebende Betrag bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden.
5Das Bundesministerium für Bildung und Forschung gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 bis 4, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt.
6Die nach den Sätzen 2 bis 5 fortgeschriebene Höhe der Mindestvergütung für das erste Jahr einer Berufsausbildung gilt für Berufsausbildungen, die im Jahr der Fortschreibung begonnen werden.
7Die Aufschläge nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 für das zweite bis vierte Jahr einer Berufsausbildung sind auf der Grundlage dieses Betrages zu berechnen und entsprechend Satz 4 zu runden.
(3)
1Angemessen ist auch eine für den Ausbildenden nach
§ 3 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes geltende tarifvertragliche Vergütungsregelung, durch die die in Absatz 2 genannte jeweilige Mindestvergütung unterschritten wird.
2Nach Ablauf eines Tarifvertrages nach Satz 1 gilt dessen Vergütungsregelung für bereits begründete Ausbildungsverhältnisse weiterhin als angemessen, bis sie durch einen neuen oder ablösenden Tarifvertrag ersetzt wird.
(4) Die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung ist auch dann, wenn sie die Mindestvergütung nach Absatz 2 nicht unterschreitet, in der Regel ausgeschlossen, wenn sie die Höhe der in einem Tarifvertrag geregelten Vergütung, in dessen Geltungsbereich das Ausbildungsverhältnis fällt, an den der Ausbildende aber nicht gebunden ist, um mehr als 20 Prozent unterschreitet.
(5)
1Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann eine nach den Absätzen 2 bis 4 zu gewährende Vergütung unterschritten werden.
2Die Angemessenheit der Vergütung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung höher ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Arbeitszeit.
3Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 7, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die nach
§ 7a Absatz 2 Satz 1 verlängerte Dauer der Teilzeitberufsausbildung kein weiterer Anstieg der Vergütung erfolgen muss.
(7) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch die Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Beträge werden ab 2024 in separaten Bekanntmachungen jährlich fortgeschrieben. Für Zeiträume ab 2024 folgen Sie diesem Link.
Frühere Fassungen von § 17 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 18 BBiG Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (vom 01.07.2022) ... in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe ... mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vergütungshöhe unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 mindestens dem prozentualen Anteil an der Arbeitszeit entsprechen ...
§ 26 BBiG Andere Vertragsverhältnisse (vom 01.08.2024) ... es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit ...
§ 106 BBiG Übergangsregelung (vom 01.08.2024) ... Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Berufsausbildungen, die bis zum ... die bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende Fassung des § 17 anzuwenden. (2) Für Berufsausbildungsverträge mit Ausbildungsbeginn ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)B. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 279
Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)B. v. 08.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 305
Zitat in folgenden NormenSozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 76 SGB III Außerbetriebliche Berufsausbildung (vom 01.08.2024) ... den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens den Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes . Wird die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag ... durchgeführt, bemisst sich dieser Betrag unter entsprechender Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes . Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am ...
§ 123 SGB III Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung (vom 01.08.2024) ... Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. ... Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf ...
§ 151 SGB III Bemessungsentgelt (vom 01.04.2024) ... die erzielte Ausbildungsvergütung; wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag, 4. für Zeiten, in denen ... des Betrages, der bei Entstehung des Anspruchs als Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes maßgeblich ist; insoweit gilt § 152 nicht. (4) Haben Arbeitslose innerhalb ...
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Zitate in Änderungsvorschriften8. SGB IV-Änderungsgesetz (8. SGB IV-ÄndG)
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Angehörigen-Entlastungsgesetz
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden." 13. In § 17 Absatz 2 Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und entsprechend Satz 4 zu runden." ... die bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende Fassung des § 17 anzuwenden." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) ...
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 3 MiLoAnpG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ... Wort „Vergütungshöhe" die Wörter „unter Berücksichtigung des § 17 Absatz 5 Satz 3" ...
Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... Anrechnung § 16 Zeugnis Unterabschnitt 4 Vergütung § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung § 18 Bemessung und ... Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz." 9. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Vergütungsanspruch und ... 9. § 17 wird wie folgt gefasst: „ § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung (1) Ausbildende haben Auszubildenden ... in der bei Beginn der Berufsausbildung geltenden Höhe der Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 zu zahlen. Satz 1 findet bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe Anwendung, dass ... ersetzt. 13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 ... „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt. 14. § 34 wird wie folgt ... Berufsausbildungsverträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abgeschlossen werden, ist § 17 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2) Für ...
Artikel 4 BBMoSG Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ... den Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung, jedoch höchstens der Betrag nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes , berücksichtigt. Der Betrag erhöht sich um den vom Träger zu tragenden Anteil am ... Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. ... 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf ... wird wie folgt gefasst: „wurde keine Ausbildungsvergütung erzielt, der nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes als Mindestvergütung maßgebliche Betrag." 4. § 346 Absatz 1b wird ...
Zitate in aufgehobenen TitelnSchiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
§ 4a SMAusbV Berufsausbildungsverhältnis (vom 01.12.2006) ... des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. (2) Das ...
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