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Änderung § 36 BBiG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 BBiG, alle Änderungen durch Artikel 2 RL2019/1152-UG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des BBiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 36 BBiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 36 BBiG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 36 Antrag und Mitteilungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. 2 Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsniederschrift ist jeweils beizufügen. 3 Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. 4 Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. |
(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3118/al166742-0.htm