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Änderung § 11 BBiG vom 01.08.2024

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§ 11 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2024 geltenden Fassung
§ 11 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Vertragsniederschrift


(Text neue Fassung)

§ 11 Vertragsabfassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2 In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen



(1) 1 Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. 2 In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen

(Textabschnitt unverändert)

1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,

2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

6. Dauer der Probezeit,

7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,

8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,

9. Dauer des Urlaubs,

10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,

12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

vorherige Änderung

(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen.

(3)
Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

(4)
Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.



(2) 1 Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2 Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. 3 Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. 4 Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)
Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(heute geltende Fassung)