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Änderung § 36 BBiG vom 01.04.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 BBiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 36 BBiG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2a G v 23.03.2005 BGBl. 2005 I 931
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Antrag


(Text neue Fassung)

§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten


(Textabschnitt unverändert)

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

vorherige Änderung

(2) Ausbildende haben anzuzeigen

1. eine vorausgegangene allgemeine
und berufliche Ausbildung der Auszubildenden,

2.
die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.



(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen auf Verlangen mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)