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Abschnitt 4
Änderungsalarm
§ 81 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020
BGBl. I S. 920
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 19.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22
Berufliche Bildung
21 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2212 Vorschriften zitiert
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 4 Zuständige Behörden
§ 81 Zuständige Behörden
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 4 Zuständige Behörden
§ 81 Zuständige Behörden
§ 81 hat
2 frühere Fassungen
und wird in
15 Vorschriften zitiert
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des
§ 30 Absatz 6
, der
§§ 32
,
33
,
40 Absatz 6
, des
§ 76 Absatz 1
und des
§ 77 Absatz 2 und 3
.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des
§ 40 Absatz 6
, des
§ 76 Absatz 1
und des
§ 77 Absatz 3
keiner Genehmigung.
Text in der Fassung des
Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
m.W.v. 1. August 2024
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