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§ 3 - Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEPNStruktG k.a.Abk.)
Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2030-30 Beamte
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 2030-30 Beamte
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§ 3 Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens
(1) Beamtinnen und Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die von Umstrukturierungsmaßnahmen bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder den nach § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten oder gegründeten Unternehmen betroffen sind, können bis zum 31. Dezember 2006 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
- 1.
- sie als Beamtinnen und Beamte des einfachen oder des mittleren Dienstes das 55. Lebensjahr oder als Beamte des gehobenen Dienstes das 60. Lebensjahr vollendet haben und
- 2.
- ihre anderweitige Verwendung in der eigenen oder in anderen Verwaltungen nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.
(2) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist nicht anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2589 m.W.v. 16. November 2006
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Frühere Fassungen von § 3 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.11.2006 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2589 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BEPNStruktG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEPNStruktG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2589
Artikel 1 2. BEDBPStruktGÄndG
... die in Bereichen mit Personalüberhang beschäftigt sind." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift „Beamtinnen und Beamte des ... die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt. 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt: „§ 4 Beamtinnen und ...
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