1Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen, zur Risikovorsorge, zur Vermeidung von Diskriminierungen oder zur Sicherstellung der Versorgung mit Blutprodukten erforderlich ist.
2In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an
- 1.
- die Spendeeinrichtungen,
- 2.
- die Auswahl und Untersuchung der spendenden Personen,
- 3.
- die Aufklärung und Einwilligung der spendenden Personen,
- 4.
- die Spendeentnahme,
- 5.
- die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung zur Blutstammzellentnahme und
- 6.
- die Dokumentation der Spendeentnahme und den Schutz der dokumentierten Daten
geregelt werden.
3Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
neugefasst durch B. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3394; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Artikel 2 GewebeG Änderung des Arzneimittelgesetzes ... und nach der Angabe § 54" ein Komma sowie die Angabe nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes" ... 1 Anwendung, soweit ihre Überwachung durch eine Rechtsverordnung nach § 54, nach § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des Transplantationsgesetzes geregelt ist." ...
Artikel 3 GewebeG Änderung des Transfusionsgesetzes ... Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung" ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Verordnungsermächtigung Das ... ersetzt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: § 12 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch ... auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen." 4a. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: § 12a Richtlinien zum Stand der ... von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien feststellen. Bei ... sowie folgende Nummer 3 angefügt: 3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, ...
Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland - und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 123