Änderung § 35 TFG vom 11.05.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 TSVG am 11. Mai 2019 und Änderungshistorie des TFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 35 TFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
§ 35 TFG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35 Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes


vorherige Änderung

 


Bis zur Bekanntmachung des nach § 12a Absatz 3 und § 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist § 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed