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Änderung § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 01.08.2015
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Handformguß, 2. Maschinenformguß und 3. Druck- und Kokillenguß gewählt werden. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Eisen- und Stahl-Metallurgie, 2. Stahl-Umformung, 3. Nichteisen-Metallurgie und 4. Nichteisenmetall-Umformung gewählt werden. (3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. |
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