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Änderung § 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 01.08.2015

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Gießereimechaniker/Gießereimechanikerin dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1. Handformguß,

2. Maschinenformguß und

3. Druck- und Kokillenguß

gewählt werden.


(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert dreieinhalb Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1. Eisen- und Stahl-Metallurgie,

2. Stahl-Umformung,

3. Nichteisen-Metallurgie und

4. Nichteisenmetall-Umformung

gewählt werden.

(3) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.