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Änderung § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie vom 01.08.2015
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§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 02.07.2015 BGBl. I S. 1134 |
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(Text alte Fassung) § 4 Ausbildungsberufsbild für den Gießereimechaniker/für die Gießereimechanikerin | (Text neue Fassung)§ 4 (aufgehoben) |
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen, 6. Unterscheiden und Zuordnen von Werk- und Hilfsstoffen, 7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, 8. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 9. Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln, 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken, 11. manuelles Spanen, 12. maschinelles Spanen, 13. Trennen, Umformen, 14. Fügen, 15. Grundtechniken des Formens, Schmelzens und Gießens, 16. Schmelzschweißen, thermisches Trennen, 17. Einsetzen von Modelleinrichtungen oder Dauerformen, 18. Anwenden von Gießsystemen, 19. Herstellen von Gußstücken, 20. Beeinflussen chemischer Vorgänge, 21. Schmelzen und Warmhalten, 22. metallische Werkstoffe, Wärmebehandlung, 23. Werkstoffprüfung. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Handformguß: a) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne, b) manuelle Formfertigung, c) Herstellen von Kernen, d) maschinelle Formfertigung, e) Gießen, f) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung, g) Informationsverarbeitung, h) Produktionssteuerung, i) Transportieren, Lagern und Sichern, k) Instandhaltung, l) Qualitätssicherung; 2. in der Fachrichtung Maschinenformguß: a) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik, b) Einsetzen von Formstoffen für Formen und Kerne, c) manuelle Formfertigung, d) Formfertigung mit Maschinen und Anlagen, e) maschinelle Kernformfertigung, f) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen, g) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung, h) Informationsverarbeitung, i) Produktionssteuerung, k) Transportieren, Lagern und Sichern, l) Instandhaltung, m) Qualitätssicherung; 3. in der Fachrichtung Druck- und Kokillenguß: a) Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulikschaltungen sowie elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik, b) Herstellen von Gußstücken in Kokillen und Druckgießmaschinen, c) Bedienen von Produktionsanlagen und -einrichtungen, d) Gußkontrolle, Fehlererkennung und Fehlervermeidung, e) Informationsverarbeitung, f) Produktionssteuerung, g) Transportieren, Lagern und Sichern, h) Instandhaltung, i) Qualitätssicherung. |
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