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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2007 aufgehoben
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§ 1 - Fleischhygiene-Statistik-Verordnung (FlStV)
V. v. 20.12.1976 BGBl. I S. 3615, 3839; aufgehoben durch § 5 V. v. 28.09.2006 BGBl. I 2187
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 7863-3 Statistik im Veterinärwesen
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 7863-3 Statistik im Veterinärwesen
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§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau, der Einfuhruntersuchung nach dem Fleischbeschaugesetz sowie der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung und der Eingangsuntersuchung nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Ergebnisse nach Satz 1 werden einmal im Jahr erfaßt.
(2) Von den für die Abgabe der Meldungen zuständigen Behörden (§ 25a Abs. 3 des Fleischbeschaugesetzes und § 34 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung) sind als statistische Nachweise jeweils eine Jahreszusammenstellung zu liefern über die Ergebnisse
- 1.
- der Schlachttier- und Fleischbeschau sowie der Trichinenschau, getrennt für Schlachttiere aus dem In- und Ausland,
- 2.
- der Einfuhruntersuchung einschließlich der Trichinenschau von Fleisch,
- 3.
- der Untersuchung des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, getrennt für Schlachtgeflügel aus dem In- und Ausland,
- 4.
- der Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch.
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Zitierungen von § 1 FlStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FlStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 FlStV
... sollen mindestens drei Monate vor Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes den nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörden vorliegen. (2) Angaben, zu denen in zwei ...
§ 3 FlStV
... Nachweisungen nach § 1 Abs. 2 sind über die zuständigen Behörden der Länder bis spätestens zum ...
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