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§ 1 - Fleischhygiene-Statistik-Verordnung (FlStV)

V. v. 20.12.1976 BGBl. I S. 3615, 3839; aufgehoben durch § 5 V. v. 28.09.2006 BGBl. I 2187
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 7863-3 Statistik im Veterinärwesen
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§ 1



(1) Über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau, der Einfuhruntersuchung nach dem Fleischbeschaugesetz sowie der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung und der Eingangsuntersuchung nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Ergebnisse nach Satz 1 werden einmal im Jahr erfaßt.

(2) Von den für die Abgabe der Meldungen zuständigen Behörden (§ 25a Abs. 3 des Fleischbeschaugesetzes und § 34 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung) sind als statistische Nachweise jeweils eine Jahreszusammenstellung zu liefern über die Ergebnisse

1.
der Schlachttier- und Fleischbeschau sowie der Trichinenschau, getrennt für Schlachttiere aus dem In- und Ausland,

2.
der Einfuhruntersuchung einschließlich der Trichinenschau von Fleisch,

3.
der Untersuchung des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, getrennt für Schlachtgeflügel aus dem In- und Ausland,

4.
der Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch.

 
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Zitierungen von § 1 FlStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FlStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 FlStV
... sollen mindestens drei Monate vor Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes den nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörden vorliegen. (2) Angaben, zu denen in zwei ...
§ 3 FlStV
... Nachweisungen nach § 1 Abs. 2 sind über die zuständigen Behörden der Länder bis spätestens zum ...