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Verordnung über die Durchführung der Fleischbeschau- und Geflügelfleischhygienestatistik (Fleischhygiene-Statistik-Verordnung - FlStV)

V. v. 20.12.1976 BGBl. I S. 3615, 3839; aufgehoben durch § 5 V. v. 28.09.2006 BGBl. I 2187
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 7863-3 Statistik im Veterinärwesen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25a Abs. 2 des Fleischbeschaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2313), und auf Grund des § 34 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1



(1) Über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischbeschau, der Trichinenschau, der Einfuhruntersuchung nach dem Fleischbeschaugesetz sowie der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung und der Eingangsuntersuchung nach dem Geflügelfleischhygienegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Ergebnisse nach Satz 1 werden einmal im Jahr erfaßt.

(2) Von den für die Abgabe der Meldungen zuständigen Behörden (§ 25a Abs. 3 des Fleischbeschaugesetzes und § 34 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung) sind als statistische Nachweise jeweils eine Jahreszusammenstellung zu liefern über die Ergebnisse

1.
der Schlachttier- und Fleischbeschau sowie der Trichinenschau, getrennt für Schlachttiere aus dem In- und Ausland,

2.
der Einfuhruntersuchung einschließlich der Trichinenschau von Fleisch,

3.
der Untersuchung des Schlachtgeflügels und Geflügelfleisches, getrennt für Schlachtgeflügel aus dem In- und Ausland,

4.
der Eingangsuntersuchung von Geflügelfleisch.


§ 2



(1) Die Erhebungsbögen sollen mindestens drei Monate vor Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes den nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörden vorliegen.

(2) Angaben, zu denen in zwei aufeinanderfolgenden Erhebungszeiträumen für den Geltungsbereich der Verordnung Fehlanzeige erfolgt, sollen in den Erhebungsbögen nicht mehr gesondert aufgeführt werden, es sei denn, der Fehlanzeige ist eine besondere gesundheitliche Bedeutung zuzumessen.


§ 3



Die Nachweisungen nach § 1 Abs. 2 sind über die zuständigen Behörden der Länder bis spätestens zum 1. März jedes folgenden Jahres an das Statistische Bundesamt einzusenden.


§ 4



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 5. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 709) sowie § 44 des Geflügelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.


§ 5



(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

(2) Die Jahreszusammenstellungen für das Jahr 1977 sind erstmalig bis zum 31. März 1978 einzusenden.