(1) Die Erhebungsbögen sollen mindestens drei Monate vor Beginn des folgenden Erhebungszeitraumes den nach §
1 Abs. 2 zuständigen Behörden vorliegen.
(2) Angaben, zu denen in zwei aufeinanderfolgenden Erhebungszeiträumen für den Geltungsbereich der Verordnung Fehlanzeige erfolgt, sollen in den Erhebungsbögen nicht mehr gesondert aufgeführt werden, es sei denn, der Fehlanzeige ist eine besondere gesundheitliche Bedeutung zuzumessen.