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Änderung § 13 KraftStG 2002 vom 01.07.2010

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§ 13 KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung
§ 13 KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und Nachweis der Besteuerung


(Text alte Fassung)

(1) Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und im Fahrzeugschein ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zulassung auch davon abhängig machen, dass

1. im Falle der Steuerpflicht

a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist und

b)
eine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder

c) eine der vorgenannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein muss;

2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind. Das gilt nicht in den Fällen der §§ 3b bis 3d.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(1a) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
Zulassung des Fahrzeugs auch davon abhängig gemacht werden kann, dass der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Abs. 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. Es ist festzulegen, nach welchem Verfahren die zur Feststellung von Kraftfahrzeugsteuerrückständen erforderliche Prüfung durchgeführt wird und auf welche die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden sich die Prüfung erstreckt; es ist zu regeln, dass in Fällen, in denen das Fahrzeug nicht durch den Steuerpflichtigen selbst zugelassen wird, die Zulassung eine Einverständniserklärung des Steuerpflichtigen mit der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerlichen Verhältnisse an denjenigen, der das Fahrzeug zulässt, voraussetzt. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden dürfen der Zulassungsbehörde bei der Durchführung des auf dieser Ermächtigung beruhenden Verfahrens Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände des Fahrzeughalters erteilen. Die Prüfung kann auch auf die Zulassungsbehörde übertragen werden. Die Zulassungsbehörde wird insoweit als Landesfinanzbehörde tätig. Sie darf das Ergebnis der Prüfung demjenigen, der das Fahrzeug zulässt, mitteilen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, des Absatzes 1a und des § 12 Abs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(3) Sofern
in den Fällen des § 3 Nr. 12 Steuerpflicht besteht, darf das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Zulassungsbehörde darf ein Fahrzeug erst zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zulassen, wenn die Besteuerungsgrundlagen im Sinne von § 8 festgestellt und in der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgewiesen sind und wenn nachgewiesen ist, dass den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. 2 Die Zulassung ist davon abhängig, dass

1. Im Falle einer Steuerpflicht eine schriftliche Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem Konto des Fahrzeughalters oder eines Dritten bei einem Geldinstitut erteilt worden ist oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, wonach die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde auf eine Einzugsermächtigung wegen einer erheblichen Härte für den Fahrzeughalter verzichtet, oder

2. im Falle einer Steuerbefreiung oder einer Nichterhebung der Steuer nach § 10 Absatz 1 die Voraussetzungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.

(2) 1 Die
Zulassung des Fahrzeugs darf erst erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände hat. 2 § 276 Absatz 4 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden. 3 Ein halterbezogener Kraftfahrzeugsteuerrückstand von weniger als 5 Euro steht der Zulassung nicht entgegen. 4 Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Fahrzeughalter erteilen. 5 Die für die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch zur Verfügung zu stellen. 6 Die Zulassungsbehörde darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände der Person mitteilen, die das Fahrzeug zulässt. 7 Beauftragt der Steuerpflichtige einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Bekanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an den Dritten schriftlich zu erklären. 8 Die Zulassung des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vorlage der Einverständniserklärung abhängig. 9 Die Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(heute geltende Fassung)