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§ 1 - Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Artikel 1 G. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 446; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-19 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-19 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Diätassistentinnen und Diätassistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 25 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 1 DiätAssG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 25 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 DiätAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 DiätAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiätAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 DiätAssG (vom 23.04.2016)
... Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. die vorgeschriebene Ausbildung ... zu wählen. (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem ...
§ 2b DiätAssG (vom 23.04.2016)
... der Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die ...
§ 8 DiätAssG (vom 01.03.2020)
... das Nähere über die staatliche Prüfung und die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaber von ... 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes, 5. die Regelungen zu Durchführung und ...
§ 8a DiätAssG (vom 04.03.2021)
... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen ... Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Diätassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen ... Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt ...
§ 8c DiätAssG (vom 07.12.2007)
... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
§ 10 DiätAssG
... Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung Diätassistentin oder Diätassistent führt. (2) ...
§ 11 DiätAssG
... vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1. (2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als ... Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent gilt als Erlaubnis nach § 1. (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als ... wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1. (4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Regeln der Deutschen ... wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 ...
Zitat in folgenden Normen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV)
V. v. 01.08.1994 BGBl. I S. 2088; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
§ 15 DiätAss-APrV Erlaubnisurkunden
... für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster ...
§ 16 DiätAss-APrV Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (vom 23.04.2016)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 ... Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die ...
§ 16a DiätAss-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 01.10.2023)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine ...
§ 16b DiätAss-APrV Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat (vom 01.10.2023)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer ...
§ 16c DiätAss-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des Diätassistentengesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 25 HeilbAnerkRUG Änderung des Diätassistentengesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... wie folgt gefasst: (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ... das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes." 8. In § 8 wird nach ... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen ... dieses Gesetzes den Beruf des Diätassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem ... jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 8b Die zuständigen ... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
Artikel 26 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
... 4 werden wie folgt gefasst: (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 23 EURLHuGBUG Änderung des Diätassistentengesetzes
... Schweiz über 1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, die sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, 2. den Verzicht auf die ...
Artikel 24 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
... Europäischen Wirtschaftsraum (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 ...
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 11 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
... aus einem Drittstaat (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 ... auf Erteilung einer Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent nach § 1 Absatz 1 des Diätassistentengesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 des ...
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