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§ 6 - Diätassistentengesetz (DiätAssG)
Artikel 1 G. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 446; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-19 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-19 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet
- 1.
- Ferien,
- 2.
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung nach § 7 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Dauer der Ausbildung im Krankenhaus nach § 8 Abs. 3.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3156/a44563.htm