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Abschnitt 5 - Diätassistentengesetz (DiätAssG)

Artikel 1 G. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 446; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 2124-19 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 5 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 11



(1) Eine nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.

(2) Eine nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als "Diätassistentin" oder "Diätassistent" gilt als Erlaubnis nach § 1.

(3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als "Diätassistentin" oder "Diätassistent" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.

(4) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den Regeln der Deutschen Demokratischen Republik begonnene Ausbildung als "Diätassistentin" oder "Diätassistent" wird nach diesen Regeln abgeschlossen. Nach Abschluß dieser Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.


§ 12



Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag die Ausbildung nach § 4 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr. 1 erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen werden. § 7 bleibt unberührt.


§ 13



Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.