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Änderung § 42 SUG vom 01.12.2011
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§ 23 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 42 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 23 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4 | (Text neue Fassung)§ 42 (aufgehoben) |
(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist durchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest einen Antrag nach § 22 Abs. 3 gestellt hat. (2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate - oder bei Verdacht der Behörde nach § 22 Abs. 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 31 Abs. 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer - von seiner Berechtigung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat. Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. |
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