Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 51 SUG vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 SUG, alle Änderungen durch Artikel 1 BGebRAG am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 51 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 129 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige