§ 33 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 52 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 33 Widerspruchsverfahren | (Text neue Fassung)§ 52 (aufgehoben) |
Gegen Verwaltungsakte der Seeämter kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. Dem Widerspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung abhelfen. |