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Änderung § 55 SUG vom 01.12.2011
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§ 36 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 55 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch B. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 390 |
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(Text alte Fassung) § 36 Einschränkung von Grundrechten | (Text neue Fassung)§ 55 Einschränkung von Grundrechten |
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. | Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. |
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