Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 41 SUG vom 01.12.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BEG IV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie des SUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 36 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 41 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Einschränkung von Grundrechten


(Text neue Fassung)

§ 41 Einschränkung von Grundrechten


vorherige Änderung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.



Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


 
Anzeige