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Änderung § 56 SUG vom 01.12.2011

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§ 56 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 56 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 552 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 56 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung an den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbindlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen Rechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder unionsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.