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Änderung § 43 SUG vom 01.12.2011

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§ 57 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 43 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
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§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 43 Übergangsregelung


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Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen.