§ 57 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 43 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 57 (neu) | (Text neue Fassung)§ 43 Übergangsregelung |
Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen. |