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Änderung § 51 SUG vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 51 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 129 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.