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Änderung § 43 SUG vom 01.12.2011

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§ 43 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 43 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter


(Text alte Fassung)

(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2 Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

(heute geltende Fassung)