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Änderung § 36 SUG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 36 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 148 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 36 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen


(1) 1 Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt bei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. 2 Alle anderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.

(Text alte Fassung)

(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(Text neue Fassung)

(2) In Dateisystemen gespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem Ausgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach Ablauf von 20 Jahren gelöscht.

(3) 1 Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit dem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersuchung. 2 § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 1 Nummer 2, 8 bis 10, § 3 Absatz 4, sowie die §§ 5 bis 7 des Bundesarchivgesetzes sind anzuwenden.



(heute geltende Fassung)