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Änderung § 51 SUG vom 01.10.2021
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§ 51 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 51 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 Abs. 129 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 |
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(Text alte Fassung) § 51 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung)§ 51 (aufgehoben) |
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben. (2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben. (3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. |
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