§ 40 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 40 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) § 40 Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 4 | (Text neue Fassung)§ 40 (aufgehoben) |
Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts. |