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Änderung § 42 SUG vom 01.01.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 42 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 42 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Pflicht zur Durchführung oder Einstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4


(Text neue Fassung)

§ 42 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist durchzuführen, soweit die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einen Antrag nach § 41 Absatz 3 gestellt hat.

(2) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist einzustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach diesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich unwiderruflich erklärt hat, dass er während der nächsten 30 Monate - oder bei Verdacht der Behörde nach § 41 Absatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50 Absatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf Dauer - von seiner Berechtigung keinen Gebrauch machen wird, und wenn er dieser Behörde die entsprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige Dauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat. 2 Die zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und die in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen besonderer Gründe verkürzen. 3 § 50 Absatz 5 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung)