Tools:
Update via:
Änderung § 43 SUG vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 43 SUG, alle Änderungen durch Artikel 71 BEG IV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie des SUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 43 SUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 43 SUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 71 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 43 Zuständigkeit der Seeämter | (Text neue Fassung)§ 43 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Sie bildet Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Bremerhaven, Emden, Hamburg, Kiel und Rostock. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen. (3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2 Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3159/al210886-0.htm